Auszug aus der Vereinssatzung

§2
Zweck des Vereins

1) Der Verein fördert das Andenken an das Vermächtnis von Theodor Heuss, Friedrich List und Friedrich Naumann.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung und der Kultur.Aufgabe des Vereins ist es, allen Interessierten, insbesondere der heranwachsenden Generation, Wissen im Sinne der liberalen Grundhaltung zu vermitteln, Persönlichkeitswerte lebendig zu erhalten und demokratische Grundlagen in der Politik zu festigen. Dies soll insbesondere durch Veranstaltungen und sonstige Projekte der Jugend- und Erwachsenenenbildung, durch Publikationen sowie durch Förderung des Theodor-Heuss-Museums Brackenheim verwirklicht werden.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträge. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet verden.

§ 3
Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereines können nur natürliche und juristische Personen werden, die jederzeit die Gewähr dafür bieten, sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und den Liberalismus einzusetzen.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer Beitrittserkärung durch den Vorstand erworben.
3) Der Vorstand entscheidet über die Annahme einer Beitrittserkärung in ordentlicher Sitzung.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Auschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen
Der Austritt ist einem der Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres am 31. Dezember erfolgen.
Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln der auf einer ordentlichen Sitzung anwesenden Mitglieder.

§8
Finanzierung

1) Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträge
2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

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